Erbrecht
Das Erbrecht ist eine komplexe Sache. Mit unserer Übersicht schaffen wir Klarheit im Erbdschungel.
Begriff | Erklärung |
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Die gesetzliche Erbfolge |
An erster Stelle stehen beim Erben der überlebende Ehegatte oder die überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner sowie direkte Nachkommen. Gibt es keine Ehegatten und / oder Kinder, erben die Eltern und ihre Nachkommen. Wenn auch keine Eltern und ihre Nachkommen existieren, erben die Grosseltern und ihre Nachkommen. Wenn keine der obenerwähnten Verwandten vorhanden sind, geht das ganze Vermögen an den Staat. |
Der Pflichtteilschutz |
Der Pflichtteil ist jener Teil des Vermögens, den der Erblasser seinen Nachkommen und seinem Ehegatten nicht entziehen kann. |
Der gesetzliche Erbteil |
Legt fest, wie das Erbe zwischen den Erbberechtigten aufgeteilt werden muss. |
Die verfügbare Quote |
Als verfügbare Quote wird jener Teil des Vermögens bezeichnet, der nicht unter dem Pflichtteilschutz steht. Über diesen Anteil kann der Erblasser frei verfügen. |
Erbvorbezug |
Eltern können ihren Kindern einen Erbvorbezug auszahlen. Im Todesfall müssen die Begünstigten den Erbvorbezug gegenüber dem überlebenden (Stief)-Elternteil und seinen Geschwistern ausgleichen |
Schenkung |
Grössere Schenkungen an Nachkommen gelten als Erbvorbezug und müssen im Todesfall ausgeglichen werden – es sei denn, im Testament ist festgehalten, dass die Schenkung von der Erbteilung ausgenommen ist. Anders sieht es bei Schenkungen an Erben aus, die nicht Nachkommen sind. Dort wird die Schenkung nicht an das Erbteil angerechnet – es sei denn, es wird im Testament spezifisch erwähnt. |
6 Tipps zum Vererben
Eine sorgfältige Vorbereitung sorgt dafür, dass das Erbe nicht zur Last wird. Dazu gehört es, einige Fragen vorab zu klären: Welche Möglichkeiten zum Vererben habe ich? In welchen Fällen macht eine Schenkung Sinn? Wie sichere ich meinen Ehepartner ab? Folgende Punkte gilt es zu berücksichtigen.
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Testament ja oder nein? Im Testament wird ein spezifischer Wille festgelegt, der allerdings nicht gegen das Erbrecht verstossen darf. Hier kann beispielsweise festgehalten werden, wer nach Auszahlung der Pflichtteile begünstigt werden soll. Hat der Verstorbene kein Testament errichtet, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
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Immobilien: Wer eine Immobilie besitzt, kann diese schon zu Lebzeiten den Nachkommen übertragen. Allerdings sollte abgeklärt werden, unter welchen Bedingungen dies als (steuerbefreite) Schenkung gilt.
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Steuern sparen: Wer Vermögenswerte an Personen vererben oder verschenken möchte, die hohe Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern zahlen müssen, sollte Möglichkeiten zur Optimierung prüfen, zum Beispiel einen Umzug in einen anderen Kanton. Um Steuern zu sparen, kann man sein Haus auch verschenken und sich gleichzeitig ein lebenslanges, unentgeltliches Nutzniessungsrecht sichern.
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Vererben an gemeinnützige Organisationen: Im Testament oder Erbvertrag können wohltätige Organisationen bedacht werden. Am einfachsten ist es, ein Hilfswerk mit einem bestimmten Betrag zu berücksichtigen, also mit einem Vermächtnis mittels Verfügung. Damit kann man eine Organisation am Nachlass beteiligen, ohne ihr eine Erbenstellung einzuräumen.
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Die Schenkung: Eine Schenkung an gesetzliche Erben gilt als Erbvorbezug. Einen Erbvorbezug, eine Schenkung oder ein Darlehen sollten Sie immer schriftlich regeln, auch unter Verwandten. Halten Sie bei einem Erbvorbezug insbesondere fest, ob bei der Erbteilung eine Ausgleichspflicht besteht.
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Konkubinat: Es gibt in der Schweiz keinen gesetzlichen Erbanspruch für den/die überlebende/n Konkubinatspartner/in. Sollen diese bedacht werden, muss dies in einem Testament oder Erbvertrag festgelegt werden. Ausserdem bieten viele Vorsorgewerke ihren Versicherten die Möglichkeit an, unter bestimmten Bedingungen Begünstigte einzutragen, die keinen gesetzlichen Erbanspruch haben. Die Details müssen in jedem Fall mit den entsprechenden Vorsorgewerken abgeklärt werden. Auch bei Lebensversicherungen können Begünstigte berücksichtigt werden, die über keinen gesetzlichen Erbanspruch verfügen. Gerne zeigen wir Ihnen mögliche Massnahmen zur Abdeckung Ihrer Bedürfnisse auf.
Häufig gestellte Fragen
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Witwe/r: Wie komme ich beim Tod meines Gatten/meiner Gattin kurzfristig an Geld?
Idealerweise verfügen Sie über ein privates Konto, das nur auf Ihren Namen läuft. Da ein solches Konto nicht zur Erbmasse gehört, kann auch nach dem Tod des Ehegatten jederzeit Geld bezogen werden. Gibt es kein solches Konto, müssen möglichst rasch die Erben amtlich ermittelt werden, sodass diese gemeinsam eine neue Vollmachtregelung erlassen können. Die Bank hat den Auftrag, alle Erben zu schützen. Deshalb darf sie keine Auszahlungen mehr tätigen, bis die Erben mittels Erbenschein zweifelsfrei festgestellt sind. Zahlungen zur Begleichung von Begräbniskosten, Krankenkassenrechnungen der Verstorbenen, Altersheim-, Strom- oder Wasserrechnungen, etc. werden aber in der Regel von den Banken freigegeben.
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Wie teile ich die Todesfallkosten (Beerdigung etc.) auf?
In der Regel werden die Todesfallkosten aus der Erbmasse bezahlt. Ist das Erbe zu gering, damit die Kosten gedeckt werden können, kommen normalerweise die Nachkommen dafür auf. In diesem Fall wird meist zu gleichen Teilen aufgeteilt. Verfügen auch die Erben nicht über die notwendigen Mittel oder es sind keine Erben bekannt, kommt die Öffentliche Hand für diese Kosten auf.
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Welche Kündigungsfristen gelten für Konten?
Je nach Kontoart gelten verschiedene Kündigungsfristen.
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Von wem braucht die Bank zur Kontoauflösung in einem Todesfall eine Unterschrift?
Die gesetzlichen Erben müssen eine neue Vollmachtregelung erlassen. Der/die Bevollmächtigte - das kann auch ein Notar sein - kann die Kontobeziehungen im Namen der Erbengemeinschaft saldieren.
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Was ist ein Grabfonds?
In einem Grabfonds werden Mittel zur Pflege des Grabes bereitgestellt. Grabfonds entstehen erst, wenn die Erbschaft geregelt und abgewickelt ist. Im Normalfall lässt die Erbengemeinschaft auf einem bestehenden Konto, welches dann umgewandelt wird, einen Restbetrag zu dem bestimmten Zweck stehen.
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Ist ein Grabfonds steuerfrei?
Ja im Kanton Bern ist ein Grabfonds bis zu einem Vermögen von CHF 8'000.00 steuerfrei und kann mit einem separaten Antrag (Formular S-166) zurückgefordert werden.