Steuerliche Behandlung Bezug Vorsorgegelder

Jeder Kapitalbezug von Vorsorgegeldern aus der 2. Säule und aus Säule 3a löst eine Steuerfolge aus. Wieso ist das so? Der folgende Blog-Beitrag liefert die Antworten auf die vorgenannte Frage.

Das schweizerische Vorsorgesystem basiert auf dem sogenannten 3-Säulenprinzip. Es beinhaltet die staatliche Existenzsicherung, die berufliche Vorsorge sowie die steuerbegünstigte private Vorsorge. Dieser Beitrag hat die steuerliche Behandlung beim Bezug von Vorsorgegeldern zum Thema. Zum besseren Verständnis ist jedoch ein kurzer Abstecher in die Grundlagen unseres Vorsorgesystems notwendig.

Die drei Säulen - kurz erklärt

Das 3-Säulen-Prinzip Schweiz

1. Säule: AHV

Die erste Säule ist die Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV) und setzt sich aus der AHV und der Invalidenversicherung (IV) sowie den Ergänzungsleistungen (EL) zusammen. Sie bezweckt die Sicherstellung einer minimalen Existenzgrundlage im Alter, bei Erwerbsunfähigkeit und nach dem Todesfall des erwerbstätigen Ehegatten.

2. Säule: Pensionskasse

Die zweite Säule ist die berufliche Vorsorge, welche im Volksmund oft als Pensionskasse bezeichnet wird. Sie ergänzt die erste Säule und hat zum Zweck, dass die Versicherten im Rentenalter, bei Erwerbsunfähigkeit oder nach dem Tod des erwerbstätigen Ehegatten den gewohnten Lebensstandard in angemessener Weise weiterführen können. Alle Arbeitnehmenden, die jährlich ein Erwerbseinkommen von mehr als CHF 22'050 erwirtschaften, sind in der zweiten Säule obligatorisch versichert. Die Beiträge in die zweite Säule werden von Gesetzes wegen je hälftig durch den Arbeitnehmenden und den Arbeitgeber einbezahlt, wobei der Arbeitgeber freiwillig auch einen höheren Anteil übernehmen kann. Der Arbeitnehmerbeitrag wird jeweils direkt dem Bruttolohn in Abzug gebracht. Die Einlage in die zweite Säule setzt sich aus zwei Teilen zusammen: dem Risikobeitrag, der zur Sicherstellung einer allfälligen Erwerbsunfähigkeit oder eines Todesfalles verwendet wird, sowie dem Sparbeitrag, der zur Altersvorsorge geäufnet und in der Pensionskasse für jede versicherte Person individuell angespart wird. Die zweite Säule wird von privaten Vorsorgeeinrichtungen geführt. Der zu bezahlende Sparbeitrag ist kein fixer Prozentsatz, sondern wird im jeweiligen Vorsorgereglement der Pensionskasse festgelegt. Nicht obligatorisch zu versichernde Erwerbstätige können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der 2. Säule versichern lassen. Diese Option nutzen vor allem Personen, welche eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Private Vorsorge mit der 3. Säule

Die 3. Säule ist die steuerbegünstigte private Vorsorge. Sie beinhaltet die gebundene sowie die freie Vorsorge und ist vollständig freiwillig. Da die Leistungen aus der 1. und 2. Säule heutzutage oft nicht ausreichen, um im Alter den gewohnten Lebensstandard aufrecht zu erhalten, ist die 3. Säule ein wichtiges Vorsorgethema.

Die Säule 3a ist die gebundene Vorsorge, weshalb oft auch von individueller oder privater Vorsorge gesprochen wird. Über die Guthaben der Säule 3a kann nicht jederzeit und frei verfügt werden. Zugelassen sind lediglich zwei Vorsorgeformen, nämlich entweder eine Police bei einer Versicherungsgesellschaft oder ein Konto bzw. eine Wertschriftenlösung bei einer Bankstiftung. Grundsätzlich können sich alle Erwerbstätigen einer Säule 3a anschliessen. In die Säule 3a kann jährlich ein Maximalbetrag von CHF 7'056 einbezahlt werden, sofern eine 2. Säule vorhanden ist. Arbeitnehmende, welche nicht in einer 2. Säule versichert sind, können maximal 20% des Nettolohnes, aber nicht mehr als CHF 35'280 jährlich einzahlen. Diese Einzahlungen können dem steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Insbesondere bei selbständigerwerbenden Personen stellt die Säule 3a eine wichtige Vorsorgeinstitution dar, da sie im Gegensatz zu den Unselbständigerwerbenden nicht obligatorisch in der 2. Säule versichert werden müssen. Die private Vorsorge in Form der Säule 3a ersetzt somit bei Selbständigerwerbenden oft die berufliche Vorsorge.

In der Säule 3b können Guthaben auf viele verschiedene Arten angespart werden. Einerseits kann es sich um Versicherungspolicen handeln, andererseits aber auch um andere Sparvarianten wie ein Fondssparplan, Investitionen in Immobilien oder das Sparschwein zuhause. In der Säule 3b gibt es keine Maximalbeträge. Im Gegenzug kann aber die Einzahlung nicht dem steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Bei einer 3b Versicherung werden unter gewissen Voraussetzungen die Zinsen und Erträge nicht versteuert.

Steuerliche Auswirkungen beim Sparen in die 2. Säule und Säule 3a

Wie bereits erwähnt wurde, sind alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmenden ab einem bestimmten Einkommen obligatorisch in der 2. Säule versichert. Der Arbeitnehmerbeitrag wird jeweils direkt dem Bruttolohn abgezogen. Dadurch reduziert sich der ausbezahlte Nettolohn. Da in der Steuererklärung der Nettolohn anzugeben ist, wird durch die jeweils geleisteten Beiträge in die 2. Säule das steuerbare Einkommen tiefer, womit sich die Steuern reduzieren.

Die steuerliche Belastung kann aber auch gezielt durch Einkäufe in die Pensionskasse optimiert werden. Dies macht vor allem dann Sinn, wenn bereits der jährliche Maximalbetrag in die Säule 3a einbezahlt wurde. Ob und in welcher Höhe ein zusätzlicher Einkauf in die Pensionskasse möglich ist, lässt sich dem Pensionskassenausweis entnehmen. Die Einkaufssumme darf dann dem steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Aber Achtung: Ein Einkauf in die Pensionskasse kann nicht mehr bzw. nur bedingt erfolgen, wenn vorab eine Auszahlung erfolgte. Wurde beispielsweise ein Eigenheim mit Kapital aus der Pensionskasse finanziert, muss der vorbezogene Betrag zuerst zurückbezahlt werden, bevor ein Einkauf in die 2. Säule erfolgen kann. Im Rahmen einer Pensionsplanung werden sämtliche vorgenannten Optionen geprüft und aufeinander abgestimmt.

Eine weitere Steueroptimierung stellt die Einzahlung in eine Säule 3a dar, denn der einbezahlte Betrag kann vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Das Guthaben der Säule 3a ist nicht als Vermögen und die Zinserträge sind nicht als Einkommen zu versteuern. Bei der Einzahlung des Maximalbetrages von jährlich CHF 7'056 kann zwischen CHF 1'000 und CHF 2'500 Einkommenssteuer eingespart werden.

Eine Berechnung der individuellen Steuerersparnis kann auf der Homepage der Spar- und Leihkasse Frutigen AG mit nachfolgenden Rechnern vorgenommen werden:

Steuerliche Auswirkung beim Bezug von Vorsorgekapital

Das angesparte Vorsorgekapital aus der 2. Säule kann bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters entweder in Form einer einmaligen Kapitalleistung oder als lebenslange Rente bezogen werden. Die Rentenauszahlung wird als Einkommen versteuert. Nachfolgend wird die Besteuerung des Kapitalbezuges näher beschrieben.

Wer Kapital in die 2. Säule oder die Säule 3a einbezahlt hat, möchte je nach Lebenssituation allenfalls vor der Pensionierung einen Kapitalbezug tätigen. Das Gesetz sieht für die 2. Säule die nachfolgenden Auszahlungsgründe vor:

  • Teilpensionierung
  • selbstgenutztes Wohneigentum
  • Auswanderung
  • Invalidität
  • Selbständigkeit
  • Todesfall
  • Geringfügigkeit

Das angesparte Kapital in einer Säule 3a darf nur aus den folgenden Gründen bezogen werden:

  • Erreichen des ordentlichen Rentenalters
  • 5 Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters
  • Selbstgenutztes Wohneigentum
  • Auswanderung
  • Invalidität
  • Selbständigkeit
  • Todesfall
  • Einkauf in die Pensionskasse
  • Änderung des Güterstandes oder Scheidung

Grundsätzlich muss stets das gesamte angesparte Kapital auf einem Säule 3a-Konto bezogen werden. Teilauszahlungen können nur beim Bezug für selbstgenutztes Wohneigentum, beim Einkauf in die Pensionskasse und bei Änderung des Güterstandes oder Scheidung erfolgen. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, ab einem Kapital von ca. CHF 50'000 ein weiteres Säule 3a Konto zu eröffnen. Der steuerliche Vorteil liegt darin, dass beispielsweise in den fünf Jahren vor Erreichen des Rentenalters eine gestaffelte Auszahlung verteilt über mehrere Jahre erfolgen kann, worauf später noch näher eingegangen wird.

Wer Kapital aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule), sprich aus der Pensionskasse, oder aus der privaten Vorsorge (Säule 3a) bezieht, muss darauf eine Steuer auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene bezahlen. Die sogenannte Kapitalauszahlungssteuer wird in Form einer Sonderveranlagung separat vom Einkommen berechnet. Dies bedeutet, dass es keine Rolle spielt, ob im Bezugsjahr ein hohes oder tiefes steuerbares Einkommen erzielt wurde. Damit soll der drohenden Steuerprogression Rechnung getragen werden. Der Kapitalbezug wird zu einem reduzierten Steuersatz versteuert. Bei der direkten Bundessteuer wird gemäss Art. 38 DBG 1/5 des ordentlichen Tarifes erhoben und die Kantons- und Gemeindesteuer wird gemäss dem Vorsorgetarif nach Art. 44 StG besteuert.

Die Höhe der Steuerbelastung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Einerseits wird die Besteuerung aufgrund des Wohnortes beeinflusst, andererseits haben auch das Alter sowie die Konfession einen relevanten Einfluss auf die Steuerhöhe. Bei verheirateten Paaren und Personen in einer eingetragenen Partnerschaft werden zudem alle Kapitalleistungen aus demselben Kalenderjahr zusammen versteuert. Aufgrund der Steuerprogression wird somit der prozentuale Anteil am Kapitalbezug höher je umfangreicher die Kapitalauszahlung ausfällt. Die Steuerbelastung kann aber mit einer gezielten Pensionsplanung entsprechend verringert werden, indem die Kapitalbezüge über mehrere Jahre zeitlich und von diversen Konten, Pensionskassen oder 3a-Policen gestaffelt erfolgen. Denn es ist stets im Auge zu behalten, dass das im gleichen Jahr bezogene Kapital aus der 2. Säule und der Säule 3a für die Besteuerung zusammengerechnet wird. Nachfolgend soll ein Beispiel das Vorgenannte illustrieren:

Frau Muster verfügt über ein Säule 3a Konto bei einer Bank in Höhe von CHF 60'000.00 und eine 3a Police bei einer Versicherung mit einer garantierten Erlebensfallsumme von CHF 80'000.00. Zudem möchte sie aus ihrer Pensionskasse einen Kapitalbezug über CHF 200'000.00 vornehmen. Bezieht Frau Muster sämtliche Gelder im gleichen Jahr, ergibt dies eine Steuerbelastung von rund CHF 25’000. Entscheidet sich Frau Muster jedoch für eine Pensionsplanung und bezieht das Kapital verteilt über drei Jahre, kann Frau Muster die anfallenden Steuern bei der Auszahlung des Vorsorgekapitals optimieren. Die Steuerbelastung würde in diesem Fall lediglich ca. CHF 18’000 ausmachen.

Damit die Steuerbelastung optimiert werden kann, ist eine frühzeitige Pensionsplanung essenziell. Idealerweise beschäftigt man sich damit bereits 10 bis 15 Jahre vor der Pensionierung. Denn vieles lässt sich kurz vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters nicht mehr ändern.

Fazit

Jeder Kapitalbezug von Vorsorgegeldern aus der 2. Säule und aus der Säule 3a löst eine Steuerfolge aus. Wieso ist das so? Weil sämtliches in die berufliche und private Vorsorge investierte Kapital bislang nicht als Vermögen versteuert wurden. Darüber hinaus wurden auch die damit erzielten Zins- und Kapitalerträge noch nicht versteuert. Ein weiterer Grund, weshalb ein Kapitalbezug im Zeitpunkt der Auszahlung eine Steuerfolge auslöst, liegt im Umstand, dass jede Einzahlung in die 2. Säule oder die Säule 3a vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden konnte, was sich positiv auf die Steuerbelastung auswirkte. Als Faustregel kann bei einem Kapitalbezug von einer Belastung von 5 bis 10% des ausbezahlten Kapitals ausgegangen werden. Die steuerliche Belastung bei einem Kapitalbezug kann genauer unter folgenden Links berechnet werden:

Die steuerlichen Auswirkungen beim Bezug von Vorsorgegeldern kann zu einer komplexen Angelegenheit werden und hängt von individuellen Faktoren ab. Die Spar- und Leihkasse Frutigen AG berät und unterstützt Sie gerne bei der Optimierung Ihrer Steuerbelastung, zum Beispiel im Rahmen einer individuellen Pensionsplanung.

 

 

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Anrede*

Ein Beitrag von

Sarah Sieber

Leiterin Vorsorge und Finanzplanung

Prokuristin