Statutenrevision
Anlässlich der Generalversammlung 2025 beantragt der Verwaltungsrat eine Statutenänderung.
Die Statutenänderungen erfolgen vorwiegend aufgrund der Neuerungen des Aktienrechts, welche per 1. Januar 2023 mit Übergangsfristen in Kraft getreten sind. Gleichzeitig wurden im Zuge dieser Anpassungen sämtliche Artikel der im Jahr 2016 letztmals bewilligten Statuten beurteilt und wo nötig geändert oder auf zeitgemässe Formulierungen angepasst. Im Zentrum stehen u.a. die Neuerungen bei der Einberufung und Durchführung einer Generalversammlung, die Beschlussfassung oder Organisation der Verwaltungsratssitzungen oder die Art der Berichterstattung an die Aktionäre. Zudem werden die Bestimmungen des Bucheffektengesetzes oder die Präzisierung bei der Übertragung von Namenaktien sowie neue Aspekte einer guten Corporate Governance berücksichtigt.
Nachfolgend finden Sie eine Aufstellung, welche die wesentlichen Änderungen der Statutenrevision kompakt zusammenfasst:
Artikel 3, Zweck, Geschäftstätigkeit
Die Anpassung des Zweckartikels unterstreicht die Absicht, dass die Bank eine langfristige und nachhaltige Strategie verfolgt, so wie dies in den vergangenen Jahren gelebt wurde.
Artikel 8, Aktienübertragung
Diese Ergänzung stellt sicher, dass die Wahrung des regionalen Charakters unserer Bank bei Aktienübertragungen berücksichtigt werden kann.
Artikel 11, Generalversammlung, und Artikel 25, Konstituierung
Neu wird der Präsident durch die Generalversammlung gewählt.
Artikel 14, Einberufung und Form
Die Generalversammlung kann in mehreren Formen stattfinden. Dabei wurde der Wortlaut aus dem Obligationenrecht komplett übernommen. Unter anderem kann sie unter Beizug von elektronischen Hilfsmitteln mit oder ohne Tagungsort abgehalten werden. Dazu müssen jedoch bestimmte Rahmenbedingungen erfüllt sein. Wir planen aktuell jedoch keine Veränderungen an der Form der Generalversammlung.
Artikel 15, Bekanntgabe des Geschäftsberichtes
Der Geschäftsbericht kann nebst dem schriftlichen Versand auch elektronisch zugestellt werden.
Artikel 24, Verwaltungsrat
Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt neu ein Jahr (bisher vier Jahre).
Artikel 43, Bekanntmachungen
Die Mitteilung an die Aktionärinnen und Aktionäre erfolgt für gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Übrige Mitteilungen erfolgen per Post oder elektronischer Übermittlung.
Die Statuten wurden durch die Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMA) am 10. Dezember 2024 genehmigt.
Die Gegenüberstellung der vollständigen alten und neuen Statuten sowie die Antragsversion finden Sie nachfolgend:
Gegenüberstellung Statuten Antragsversion
Der Verwaltungsrat beantragt der Generalversammlung die Genehmigung der Statutenänderungen. Zur Abstimmung gelangen die Änderungen in globo. Mit der Genehmigung durch die Generalversammlung wird der Verwaltungsrat beauftragt, die erforderlichen Anmeldungen im Handelsregister und weitere gesetzliche Behördenmeldungen vorzunehmen sowie die neuen Statuten zu publizieren.